Satzung

Neufassung vom 13. Juli 2023

§ 1 – Name, Sitz, Geschäftsjahr

1. Der am 26. Juli 1902 gegründete Sportclub, abgekürzt SC, führt den Namen SPORT-CLUB LURICH 02 e.V. und hat seinen Sitz in Berlin. Er ist in das Vereinsregister unter der Nummer 95 VR 3189 Nz eingetragen.

2. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 – Zweck, Aufgaben und Grundsätze der Tätigkeit

1. Der SC verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports. Dieser Zweck wird verwirklicht insbesondere durch die Förderung und Ausübung von Kraft- und Kampfsportarten wie Judo, Gewichtheben und Boxen sowie gesundheitsorientiertem Fitness- und Krafttraining neben Ballsportarten wie Basketball, Hallenfußball und Volleyball. Der
SC fördert des Weiteren alle Sportarten, die besonders geeignet sind, die Bewegungserziehung der Kinder und Jugendlichen zu unterstützen, wie Turnen und Akrobatik.

2. Die Aufgaben des SC werden verwirklicht durch einen geregelten Übungsbetrieb im Breiten-, Wettkampf- und Gesundheitssport für Kinder, Jugendliche und Erwachsene. Die Mitglieder nehmen am regelmäßigen Training und an Wettkämpfen teil.

3. Der SC strebt die Mitgliedschaft in den Fachverbänden des Landessportbundes Berlin e.V., deren Sportarten im Verein betrieben werden, an.

4. Die Mittel des SC dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

5. Der SC ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Er lehnt Bestrebungen ab, die ihn in klassentrennender, parteipolitischer oder konfessioneller Art binden.

6. Die Organe des Vereins (§ 8) können ihre Tätigkeit gegen eine angemessene Vergütung ausüben. Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26 a EStG ausgeübt werden. Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit trifft der Vorstand. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und -bedingungen.

7. Der Verein verurteilt jegliche Form von Gewalt. Er orientiert sich am Grundgesetz und bekennt sich zur Kinderrechtskonvention der Vereinten Nationen. Im Umgang mit Kindern beachten alle Mitglieder das besondere Bedürfnis eines jeden Kindes und eines jeden Jugendlichen nach einer in jeder Hinsicht gewaltfreien Erziehung und Betreuung und der Verein betraut Dritte mit der Betreuung von Kindern und Jugendlichen nur, wenn sich diese zur Beachtung dieser Grundsätze verpflichten und diese nicht bereits hiergegen verstoßen haben.

§ 3 – Gliederung

Für jede im Verein betriebene Sportart kann im Bedarfsfall eine eigene, in der Haushaltsführung unselbständige Abteilung gegründet werden. Die sportlichen und finanziellen Angelegenheiten der Abteilungen werden vom Vorstand geregelt. Er kann hierzu Abteilungsleiter_innen einsetzen und deren Aufgaben- und Verantwortungsbereich festlegen.

§ 4 – Mitgliedschaft

1. Dem SC können angehören:
a) erwachsene Mitglieder nach Vollendung des 18. Lebensjahres,
b) jugendliche Mitglieder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres.

2. Dem SC kann jede natürliche Person angehören

3. Die Mitgliedschaft ist schriftlich unter Anerkennung der Satzung zu beantragen. Bei Minderjährigen ist die schriftliche Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Eine Ablehnung braucht nicht begründet zu werden

4. Nach Eingang des Aufnahme- und des Mitgliedsbeitrags gilt zunächst eine Probezeit von 6 Monaten. Nach Ablauf dieser Zeit führt die Probemitgliedschaft automatisch zur ordentlichen Mitgliedschaft, sofern der Vorstand keine andere Entscheidung trifft.

5. Die Mitgliedschaft erlischt durch:
a) Austritt. Der Austritt muss dem Vorstand gegenüber schriftlich erklärt werden. Bei Minderjährigen ist die schriftliche Zustimmung der gesetzlichen Vertreter_innen erforderlich. Die Kündigungsfrist beträgt einen Monat zum Ende des Beitragshalbjahres (30. Juni und 31. Dezember).
b) Ausschluss. Ein Ausschluss wird vom Vorstand ausgesprochen.
c) Streichung von der Mitgliederliste. Der Vorstand kann durch Beschluss Mitglieder aus der Mitgliederliste streichen, wenn sie trotz zweifacher Mahnung mit der Zahlung von Beiträgen oder Umlagen im Rückstand sind. Der Beschluss darf erst erfolgen, wenn ein Monat seit dem Absenden der zweiten Mahnung verstrichen ist und in dieser Mahnung die Streichung angedroht worden ist.
d) Tod.

6. Die ausgeschiedenen oder ausgeschlossenen Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vermögen des SC. Andere Ansprüche eines ausgeschiedenen oder ausgeschlossenen Mitglieds müssen binnen drei Monaten nach dem Erlöschen der Mitgliedschaft schriftlich geltend gemacht werden. Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen Beitragszahlungspflichten oder sonstige Verpflichtungen dem SC gegenüber nicht.

7. Die Mitgliederverwaltung des SC erfolgt über EDV. Die Mitglieder erklären sich im Aufnahmeantrag mit der Verwendung ihrer personenbezogenen Daten im Rahmen der Vereinszwecke einverstanden.

§ 5 – Rechte und Pflichten

1. Die Mitglieder sind berechtigt, im Rahmen des Vereinszweckes an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.

2. Alle Mitglieder sind verpflichtet, sich nach der Satzung und den weiteren Ordnungen des SC zu verhalten.

3. Die Mitglieder sind dem Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme verpflichtet.

4. Die Mitglieder sind zur Entrichtung von Beiträgen wie Mitgliedsbeitrag, Aufnahmebeitrag, anteiliger Mitgliedsbeitrag, Zusatzbeitrag, Verwaltungskosten und Umlagen für den Verein
verpflichtet. Sie erteilen dem SC hierfür eine Einzugsermächtigung.

5. Die gesetzlichen Vertreter_innen der minderjährigen Mitglieder stehen für deren Verpflichtungen ein.

§ 6 – Beiträge und Umlagen

1. Die Festsetzung der Beiträge hinsichtlich der Höhe erfolgt durch den Vorstand. Dieser wird ermächtigt, eine Beitragsordnung zu erlassen. Die so festgesetzten Beiträge werden auf der Vereinshomepage unter www.lurich.de veröffentlicht. Hinsichtlich der Fälligkeit der Beiträge
gelten folgende Termine:

a) Halbjahresbeitrag: Am 1. Januar und am 1. Juli des Jahres
b) Monatsbeitrag: Am 1. jeden Monats
c) Quartalsbeitrag: Am 1. Januar, 1. April, 1. Juli und 1. Oktober
d) Aufnahmebeitrag und anteiliger Mitgliedsbeitrag: 10 Tage nach Absenden der Aufnahmebestätigung
e) Zusatzbeitrag und Verwaltungskosten: 10 Tage nach Absenden der Zahlungsaufforderung

2. Die Mitgliederversammlung entscheidet über die Höhe und Fälligkeit der Umlagen.

§ 7 – Disziplinarmaßnahmen

  1. Gegen Mitglieder können vom Vorstand Maßregelungen beschlossen werden:
    a) wegen erheblicher Verletzung von Pflichten aus der Satzung und weiteren Ordnungen des Vereins,
    b) wegen grob unsportlichen oder gegen die Interessen des Vereins verstoßenden oder vereinsschädigenden Verhaltens,
    c) wegen Zahlungsrückstand mit Beiträgen oder Umlagen trotz Mahnung.
  2. Maßregelungen sind:
    a) Abmahnung,
    b) befristetes Verbot der Teilnahme an den Veranstaltungen des Vereins,
    c) Ausschluss.
  3. Vor der Beschlussfassung ist in den Fällen § 7 Nr. 1 a) und b) das betroffene Mitglied unter Einhaltung einer Frist von 14 Tagen schriftlich anzuhören. Die Frist beginnt mit dem Tag der Absendung des Anhörungsschreibens.
  4. Die Entscheidung über die Maßnahme ist dem Betroffenen schriftlich zuzusenden. Gegen die Entscheidung ist innerhalb von 14 Tagen die schriftliche Berufung an die Mitgliederversammlung
    über die Geschäftsanschrift des Vereins zulässig. Die Mitgliederversammlung entscheidet. Ihr Bescheid gilt als zugegangen mit dem dritten Tag nach Aufgabe der Post.

§ 8 – Organe

Die Organe des SC sind:
a) die Mitgliederversammlung,
b) der Vorstand,
c) der Beirat.

§ 9 – Die Mitgliederversammlung

1. Oberstes Organ des SC ist die Mitgliederversammlung. Die Mitgliederversammlung tagt als ordentliche oder als außerordentliche Mitgliederversammlung

2. Eine ordentliche Mitgliederversammlung (Hauptversammlung) findet in jedem Jahr statt; sie soll nach Möglichkeit im ersten Halbjahr durchgeführt werden. Die Hauptversammlung ist zuständig für:

a) Entgegennahme der Berichte des Vorstands,
b) Entgegennahme der Berichte der Kassenprüfer_innen,
c) Entlastung und Wahl des Vorstands,
d) Wahl der Kassenprüfer_innen,
e) Wahl von Mitgliedern für den Beirat,
f) Festsetzung von Höhe und Fälligkeit der Umlagen,
g) Genehmigung eines Haushaltsplanes,
h) Satzungsänderungen,
i) Beschlussfassung über Anträge,
j) Berufung gegen eine Maßregelung (§ 7 Nr. 4),
k) Auflösung des Vereins.

3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss vom Vorstand einberufen werden, wenn das Vereinsinteresse es erfordert oder, wenn mindestens 20 Prozent der Mitglieder die Einberufung schriftlich und unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragen.

4. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt mittels Einladung durch den Vorstand. Die Einladung wird veröffentlicht im Internet auf der Vereinshomepage www.lurich.de. Zwischen dem
Tag der Veröffentlichung und dem Termin der Versammlung muss eine Frist von mindestens drei Wochen und höchstens fünf Wochen liegen..

5. Mit der Einberufung der Mitgliederversammlung ist die Tagesordnung mitzuteilen. Anträge auf Satzungsänderung müssen bei Bekanntgabe der Tagesordnung wörtlich mitgeteilt werden.

6. Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Bei Beschlüssen und Wahlen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen gelten nicht als abgegebene Stimmen; Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.

7. Satzungsänderungen sowie Änderungen des Vereinszweckes erfordern eine Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.

8. Bei Wahlen muss eine geheime Abstimmung erfolgen, wenn diese mindestens von 10 von Hundert der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beantragt wird.

9. Anträge können gestellt werden:
a) von jedem erwachsenen Mitglied, § 4 Nr. 1 a),
b) vom Vorstand.

10. Über Anträge, die nicht schon in der Tagesordnung verzeichnet sind, kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn diese Anträge mindestens 10 Tage vor der Versammlung schriftlich über die Geschäftsanschrift bei dem Vorstand des SC eingegangen sind. Später eingehende Anträge dürfen in der Mitgliederversammlung nur behandelt werden, wenn ihre Dringlichkeit mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder bejaht wird. Dringlichkeitsanträge auf Satzungsänderung sind ausgeschlossen.

11. Die Mitgliederversammlung wird durch den_ie 1. Vorsitzende_n oder eine_n durch ihn Beauftragte_n geleitet.

12. Über alle Mitgliederversammlungen ist ein Ergebnisprotokoll zu fertigen, das von der_m 1. Vorsitzenden bzw. seinem_r Beauftragten und der_m Protokollführer_in unterzeichnet werden muss.

§ 10 – Stimmrecht und Wählbarkeit

1. Mitglieder, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, besitzen Stimm- und Wahlrecht, sofern sie Vereinsmitglied von mehr als 6 Monaten sind und ihre Beiträge vollständig entrichtet haben.

2. Das Wahlrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.

3. Gewählt werden können alle volljährigen und geschäftsfähigen Mitglieder des SC, sofern die Mitgliedschaft gemäß Nr. 1 besteht.

4. Mitglieder, denen kein Stimmrecht zusteht, können an den Mitgliederversammlungen teilnehmen.

§ 11 – Der Vorstand

1. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus:
a) Der_m 1. Vorsitzenden,
b) der_m 2. Vorsitzenden,
c) der_m 3. Vorsitzenden,
d) der_m 1. Kassenwart_in,
e) der_m 2. Kassenwart_in

2. Gerichtlich und außergerichtlich wird der Verein durch zwei der vorstehend genannten Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten.

3. Der Vorstand führt die Geschäfte im Sinne der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Er ordnet und überwacht die Angelegenheiten des Vereins, die Tätigkeit der Abteilungen und berichtet jeweils der Mitgliederversammlung über seine Tätigkeit. Er kann verbindliche Ordnungen erlassen. Vorstandssitzungen dürfen digital abgehalten und Vorstandsbeschlüsse dürfen auch in einer elektronisch schriftlichen Form getroffen werden.

4. Der Vorstand wird ermächtigt, die vom Registergericht oder vom Finanzamt für Körperschaften verlangten Satzungsänderungen vorzunehmen

5. Die Mitglieder des Vorstands werden jeweils für 2 Jahre gewählt. Sie bleiben im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf der Zeit, für welche es gewählt ist, aus dem Amt aus, hat der Vorstand eine Nachfolgerin oder einen Nachfolger zu berufen. Die nächste Mitgliederversammlung entscheidet durch Wahl über die weitere Wirksamkeit der Berufung. Der Vorstand wird jährlich alternierend wie folgt gewählt:
a) 1. Vorsitzende_r und 2. Kassenwart_in – gerade Jahre
b) 2. und 3. Vorsitzende_r und 1. Kassenwart_in – ungerade Jahre
beginnend mit Inkrafttreten dieser Satzung.

§ 12 – Die Kassenprüfer_innen

1. Die Mitgliederversammlung hat für die Dauer von einem Jahr, mindestens zwei und höchstens fünf Kassenprüfer_innen zu wählen, die nicht dem Vorstand oder dem Beirat angehören dürfen.

2. Die Kassenprüfer_innen haben die Kasse des SC, einschließlich aller Konten, Buchungsunterlagen und Belege, mindestens einmal im Geschäftsjahr sachlich und rechnerisch zu prüfen und dem Vorstand schriftlich Bericht zu erstatten.

3. Die Kassenprüfer_innen erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Vorstandes.

§ 13 – Haftungsausschluß

Für Personen-, Sach- oder Vermögensschäden, die einem Mitglied aus der Teilnahme an den Veranstaltungen des Vereins entstanden sind, haftet der Verein nur, wenn einem Organ oder Beauftragten des Vereins hierfür der Vorwurf des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit
gemacht werden kann.

§ 14 – Auflösung

  1. Über die Auflösung des SC entscheidet eine hierfür besonders einberufene Mitgliederversammlung mit 3/4 Mehrheit der erschienenen Stimmberechtigten. Die Abstimmung ist namentlich vorzunehmen
  2. Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand.
  3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks fällt sein Vermögen, soweit es bestehende Verbindlichkeiten übersteigt, an den Landessportbund Berlin e.V., der es ausschließlich und unmittelbar zur Förderung des Sports im Sinne der
    Abgabenordnung zu verwenden hat.

§ 15 – Beirat

  1. Der Beirat unterstützt und berät den Vorstand in der Vereinsarbeit in bestimmten Aufgabengebieten
  2. Ein Mitglied im Beitrat muss auch Mitglied beim SC Lurich 02 e.V. sein

3. Der Aufgabenbereich wird mit einer Tätigkeitsbeschreibung schriftlich vom Vorstand und Beiratsmitglied festgehalten. Die Aufgaben des Beirates können alles beinhalten, was nicht vom
Vorstand oder der Vollversammlung geregelt werden muss.

4. Mitglieder im Beirat können vom Vorstand (2 Stimmen) und von der Mitgliederversammlung (Vorschlag durch ein Mitglied und Bestätigung durch Abstimmung) einberufen werden.

5. Beendigung der Arbeit im Beirat muss schriftlich dem Vorstand und der Verwaltung mitgeteilt werden.

§ 16 – Inkrafttreten

Die Änderung der Satzung vom 14.05.2022 ist der Mitgliederversammlung des Sport-Club LURICH 02 e.V. am 13.07.2023 vorgelegt und von ihr beschlossen worden. Die Änderung der Satzung tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

10997 Berlin, Friedrichshain-Kreuzberg, Köpenicker Straße 154, 14. Mai 2022, gez. Anja Wycisk (3.Vorsitzender) gez. Alexander Micnik (Protokollführerin)

WARHINWEIS:

Aus gegebenem Anlass werden die Mitglieder gebeten, in den vom Verein genutzten Sporthallen
während des Trainingsbetriebs Türen, Flure und Umkleideräume aufmerksam zu beobachten.Die Hallentüren sind grundsätzlich geschlossen zu halten.
Raucher*innen achten darauf, dass während der Raucherpause die Türen unter ihrer Beobachtung  bleiben und anschließend wieder geschlossen werden.

Es dürfen sich nur Mitglieder in den Hallen aufhalten.

Die oben stehenden Hinweise gelten grundsätzlich für alle genutzten Sportstätten, jedoch
insbesondere für die Sporthallen am Mariannenplatz, Wrangelstraße 136, da es hier wiederholt zu
Diebstählen gekommen ist.


Es wird dringend geraten, Wertgegenstände gar nicht erst zum Sport mitzubringen!

Auf die Haftungsbeschränkung des Vereins in § 13 der Satzung („Recht und mehr“) wird hingewiesen.